Mitte April 2003 erhielt Ich per Einwurf Einschreiben Post. Als Ich gierig den Umschlag aufrissen und mich über den Inhalt hermachten, kamen mir die Tränen vor lauter lachen.

 

 

 

Es schrieb un ein Patentanwalt, der für die Kanzlei BROSE + BROSE aus Starnberg arbeitet. Leider liegt mir derzeit noch keine Genehmigung von diesen vor, dass Ich den genauen Wortlaut verwenden darf, daher nur eine sinngemässe Wiedergabe dieses Schreibens, dass das Papier, auf dem es steht, nicht Wert ist.

 

 

 

Darauf erwiderten wir wie folgt:

 

 

 

Markus Steidle                       München, 27.04.03 Pettenkoferstr.29                                                    80336 München

Patentanwälte Brose + Brose Per Telefax: 08151/72712

Schönen guten Tag Herr Beck,

leider kann ich erst jetzt auf Ihr Schreiben vom 08.04.2003 reagieren. Daß es bei dem Logo meiner Marke TRASH EGO eine vermeintliche Ähnlichkeit mit den Logo ihrer Mandantin geben soll und auch der Hinweis Ihrerseits, daß die Marke CRASI-ONE POWER GIRLS, die Ihre Mandantin angemeldet hat, hochgradig verwechselbar mit meiner Marke TRASH EGO sei, hat uns so lange amüsiert, daß es mir erst jetzt möglich war die Tränen des Lachens aus den Augen zu wischen.

Sicherlich haben Sie bei Ihrer dreijährigen Ausbildung zum Patentanwalt schon mal etwas von BGH Urteilen gehört. Viele zum Thema Verwechslungsgefahr einschlägige Urteile finden sich in der GRUR. Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von der Verkehrsauffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständiger Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Produktart auszugehen. Insbesondere gilt auch bei der Beurteilung das Verbot der zergliedernden Betrachtungsweise. Als Faustregel kann gelten, daß bei aus jeweils mehreren Bestandteilen zusammengesetzten kollidierender Kennzeichen die Kennzeichenähnlichkeit zu verneinen ist, wenn sie sich in einem Bestandteil unterscheiden, sofern nicht der Gesamteindruck beider Zeichen durch den Bestandteil gepräg wird, den sie gemeinsam aufweisen. Bei der Marke TRASH EGO ist kein Bestandteil optisch hervorgehoben, selbst bei Ihrer Marke ist die optische Hervorhebung des Bestandteil; “CRASH" nicht zweifelsfrei feststellbar. Selbst wenn dem so wäre, wäre es kein gemeinsamer Bestandteil. Da jedoch meine Marke keinesfalls von dem Bestandteil “TRASH' geprägt wird, ist Verwechslungsgefahr nicht gegeben, da der Gesamteindruck zu betrachten ist. TRASH EGO hat keinerlei Ähnlichkeit mit CRASH (ONE POWER GIRLS). Dazu verweise ich auch auf mein in Anlage beigefügtes Logo, bei dem deutlich feststellbar ist, daß TRASH anders als Sie versuchen, es darzustellen, keinen prägenden Charakter für meine Marke hat. Hier einige Fundstellen:

BGH GRUR 2000, 608 ff l ARD ./. Kabel l

BGH GRUR 1976, 353 ff Colorboy ./. Colorstar, Collorball

BGH GRUR 1999, 733 ff Lion Driver ./. Lions

etc. pp.

Sollten Sie ernsthaft die Mindermeinung vertreten, daß sich TRASH EGO genauso oder aber zumindest ähnlich anhören könnte wie CRASH ONE POWER GIRLS, empfehle ich einen Besuch bei einem HNO Arzt.

Sollten sie ferner die Mindermeinung vertreten, daß sich die Logos der beiden Marken optisch ähneln, dann empfehle ich auch einen Augenarzt aufzusuchen.

Bei juristischen Aufgaben ist auch meistens die Anwendung der sog. “Putzfrauen Theorie' hilfreich: Man fragt dabei definitive juristische Laien (daher der Name der Theorie) nach ihreMeinung zu der konkreten Rechtsfrage und überprüfe das so gefundene Ergebnis mit dem eigenen zuvor wissenschaftlich ermittelten Ergebnis. Ist das Ergebnis abweichend, ist in den meisten Fällen das eigene Ergebnis falsch. Nach Befragung von ca. 200 unabhängigen Personen durch mich, welche sich im übrigen bei dem Vortrag der Geschichte mindestens ebenso schlapp lachten wie wir, stellte kein Einziger fest, daß sich CRASH ONE POWR GIRLS mit TRASH EGO verwechseln lasse.

Es kam dabei heraus, daß dann schließlich auch BMW hochgradig leicht zu verwechseln sei mit MERCEDES. Beide bauen Autos mit vier Rädern und haben ein rundes Logo.

Auch stellte sich bei dieser Umfrage heraus, daß es eine weit verbreitete Meinung darstellt,daß Patentanwälte ja auch von etwas leben müssen und daher manchmal ihre Mandantschaftzu unsinnigen Rechtsstreitigkeiten treiben.

Dennoch bin ich natürlich gerne bereit, diese Angelegenheit mit Ihnen persönlich am liebsten in der Kneipe zu besprechen, da ich der Ansicht bin, daß diese Angelegenheit nicht zu Gericht getragen werden muß.

Ich erhebe von Ihnen für meine Bemühungen bei der Bearbeitung eine kleine Gebühr, muß mich jedoch nicht an BRAGO oder ähnlichen Gebührenordnungen orientieren.

RECHNUNG:

Bearbeitungsgebühr; CRASH ONE POWER GIRLS ./. TRASH EGO

                                                               l. 500,oo EURO & 16% Mwst                              240,oo EURO

                Total                                       l.740,oo EURO

Den anfallenden Betrag bitte ich bis 14.05.03 auf unten angegebenes Konto zu überweisen. Dresdner Bank KtNr: 06674 458 00 BLZ: 700 800 00

Sollte der fällige Betrag nicht fristgerecht eingegangen sein, erfolgt Mahnung mit anschließendem Mahnverfahren.

Einen fröhlichen Tanz in den Mai

Mit freundlichem Gruß

 

Steidle

 

 

 

Daraufhin legten die Kanzlei beim Patent und Markenamt Wiederspruch gegen die Marke TRASH EGO ein und wir bekamen dies Schriftlich, mit der Bitte um Stellungnahme, mitgeteilt.

 

 

 

Gut, dachten wir uns, jetzt geht es dann mal richtig zur Sache.

 

 

 

Markus Steidle                   München 04.09.2003 Pettenkoferstr 29                                                    80336  München

Deutsches Patent- und Markenamt                        Cincinnatistrasse 64

81549 München

Az.: 30127243.3/25

Schönen guten Tag meine Damen und Herren,

offensichtlich sind die Anwälte der Fa. TAKKO ModeMarkt GmbH nur an dieser Auseinandersetzung interessiert, damit sie bei ihrer Mandantin kräftig Gebühren eintreiben können.

Jeder halbwegs intelligente Mensch mit funktionierenden Sinneswahrnehmungsapperaten kann ohne sachliches und fachliches Wissen feststellen, daß die zwei Marken “CRASH ONE POWER GIRLS" und die Marke “TRASH EGO" in keinster Art und Weise verwechslungsfähig sind.

Wer das Gegenteil versucht darzustellen, scheint weder Sehen, Hören noch Sprechen zu können,

Logopädisch lässt sich dieser drastische Sprachfehler jedoch behandeln, wenn man weiß, daß sich “CRASH ONE POWER GIRLS" am Beginn des Wortes “CRASH" mit der Zunge in der Gaumenmitte bildet. Das Wort “TRASH" der Marke “TRASH EGO" hingegen bildet sich am Wortanfang durch ein hartes Pressen und Schnalzen der Zunge an den Schneidezähnen. Zu dem massiven hier voliegenden Hörfehler lässt sich nur nach Absprache mit einem HNO Arzt eine geignete Therapieform erarbeiten.

Der Besuch eines Augenarztes ist sehr ratsam, da der normale Tagesablauf durch diese Sehminderleistung stark beinträchtigt sein muss. Wer ein “TRASH EGO" nicht von einem “CRASH ONE POWER GIRLS" unterscheiden kann, hat eine seltene Sonderform eines Astigmatismus. Ich werde die Bundeskraftfahrtzentrale über diese allgemein gefährdende Sehschwäche informieren, denn wer “TRASH EGO" von “CRASH ONE POWER GIRLS nicht unterscheiden kann, darf kein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr führen und muss seine Erlaubniss zum Führen von Kraftfahrzeugen umgehend abgeben.

Noch einen kleine Anmerkung zur juristischen Situation.

Die Rechtsvertreter scheinen offensichtliche höchstrichterliche Rechtsprechung wie die folgenden Entscheidungen nicht zu kennen oder wollen diese ignorieren, um ihre Mandantin in einen aussichtslosen Rechtstreit zu jagen, um dann wiederum Gebühren abrechnen zu können.

Viele zum Thema Verwechslungsgefahr einschlägige Urteile finden sich in der GRUR (Gewerblicher Rechtschutz u. Urheber Recht ). Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von der Verkehrsauffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen  Durschschnittsverbrauchers der  betreffenden  Produktart auszugehen. Insbesondere gilt auch bei der Beurteilung das Verbot der Zergliedernden Betrachtungsweise. Etwas wovon die Rechtsberater der Fa. TAKKO Mode Markt GmbH offensichtlich noch nie etwas mitbekommen haben. Was man von Ingineuren mit einer drei jährigen Zusatzausbildung zum Patentanwalt auch nicht anders erwarten kann.

Als Faustregel gilt, daß bei aus jeweils mehreren Bestandteilen zusammengesetzten kollidierenden Kennzeichen die Kennzeichenähnlichkeit zu verneinen ist, wenn sie sich in einem Bestandteil unterscheiden, sofern nicht der Gesammteindruck beider Zeichen durch den Bestandteil geprägt wird, den sie gemeinsam aufweisen. Bei der Marke “TRASH EGO" ist kein Bestandteil optisch hervorgehoben. Auch bei der Marke “CRAH ONE POWER GIRLS" ist eine solche Hervorhebung nicht zweifelsfrei feststellbar. Selbst wenn dem so wäre, gibt es keinen gemeinsamen Bestandteil.

Da jedoch meine Marke “TRASH EGO" von dem Bestandteil “TRASH" nicht geprägt wird, ist eine Verwechslungsgefahr mit der Marke “CRASH ONE POWER GIRLS", welche auch nicht durch “CRASH" geprägt wird, ausgeschlossen. Die Marke “CRASH ONE POWER GIRLS" wird hauptsächlich von dem “SMILI KOPF" geprägt, dessen rechtmäßige Verwendung als fraglich zu betrachten ist. Auch zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesammteindruck der Marken zu achten.

BGH GRUR 2000, 608 ff l ARD ./. Kabel l                Anlage W l BGH GRUR 1976, 353 ff Colorboy ./, Colorstar, Colorball     Anlage W 2 BGH GRUR 1999, 733 ff Lion Driver ./. Lions              Anlage W 3 BGH GRUR 2002, 176 ff Auto Magazin ./. Automobil Magazin Anlage W 4 Etc. pp.

Meine Marke “TRASH EGO" kann in keinster Weise mit der Marke “CRASH ONE POWER GIRLS" verwechselt werden. In der grafischen Darstellung sind diese Marken über die Maßen unterschiedlich.

Die Marke “TRASH EGO" hat z B. kein Smilikopf und hat daher im Gegensatz zur Marke “CRASH ONE POWER GIRLS" eine komplett andere räumliche Aufteilung des Markennamens im Logo. Hier eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, würde dem Versuch gleichkommen, Mercedes und BMW eine Verwechslungsgefahr einzureden. Beide bauen Autos mit vier Rädern und haben ein rundes Logo.

Auch muss ich an dieser Stelle klarstellen, daß es aus meinem subjektiven ästhetischem Empfinden eine Beleidigung darstellt, daß die hässliche Marke “CRASH ONE POWER GIRLS" überhaupt in Zusammenhang mit meiner Marke “TRASH EGO" gebracht wird. Im Übrigen noch ein kleiner Hinweis: Ich habe recherchiert, daß es über vierzig eingetragene Marken mit dem Wortbestandteil “CRASH" gibt. Werden diese Marken nicht alle mit “CRASH ONE POWER GIRLS" verwechselt^ Wenn schon bei diesen Marken, die einen gemeinsamen Bestandteil aufweisen, keine Verwechslungsgefahr besteht, muß das erst recht für meine Marke “TRASH EGO" gelten, die - und das kann nicht oft genug betont werden -keinen gemeinsamen Bestandteil mit der sich hier beschwerenden Marke aufweist. Außerdem ist das Verbot der zergliedernden Betrachtungsweise zu beachten. Auf all diese Punkte habe ich bereits außergerichtlich hingewiesen.

Beweis: Mein Schreiben vom 27.04.2003        Anlage W 5

Darüber hinaus möchte ich alle Beteiligten davon in Kenntnis setzen, daß die Kanzlei die Kläger mir noch 1.740,oo EURO, nebst 5% Punkten über dem Basiszins seit dem 15.05,2003 schulden. Wer in seiner Zahlungsmoral es so schleiren läßt, ist nicht als seriös anzusehen Sollten die Mandanten an einer wirklich gut und fundiert arbeitenden Kanzlei Interesse haben kann ich ihnen da problemlos weiter helfen. In diesen Kanzleien arbeiten ausschließlich “Echte" Juristen und nicht nur zusatzausgebildete Techniker.

Auch für diese völlig überflüssige Arbeit, zu der ich von den Klägern genötigt wurde entstehen mir und damit den Klägern Kosten, welche mit seperater Rechnung an diese abgerechnet werden. Alles was die Beklagtenvertreter vortragen und in Zukunft vortrager werden, ist fachlich und sachlich schlicht und ergreifend falsch und beweist ihn offensichtliche Inkompetenz. Noch nie haben diese von dem Ehrenkodex echter Jurister etwas gehört, daß sie Mandanten davon abzuraten haben, einen Rechtstreit zu führen, wenn dieser keine Erfolgsaussichten, wie in diesem Fall, birgt. Sie hätten ihrer Mandantin, wären sie kenntnisreich, kompetentere Rechtsberatung zukommen lassen müssen und diese darauf hinweisen müssen, daß es die oben als Beweis angeführten höchstrichterlicher Entscheidungen gibt.

“TRASH EGO" ist nicht verwechselbar mit “CRASH ONE POWER GIRLS" Und Schluss.

Sollte dieser verzweifelte und überaus lächerliche Vorgang nur ein schüchternes Bekunder von Interesse seitens der TAKKO Mode Markt GmbH an der Marke “TRASH EGO" sein hätte sie es auch einfacher und günstiger haben können. Ein Anruf von TAKKO ModeMark GmbH bei mir und wir hätten vieleicht eine Lizenzvergabe bezüglich einer Nutzung meiner Marke “TRASH EGO" vereinbaren können,

Einen schönen Tag noch und Grüße

Markus Steidle

 

 

 

Am 22.10.2003 erhielten wir Post von dem Deutschen Patent- und Markenamt.

 

 

 

TRASH EGO hat gewonnen!!!

 

 

 

TAKKO Mode Markt GmbH ist der Verlierer!

 

 

 

 

Mein FAX an die Rechtsanwälte BROSE + BROSE vom 22.10.2003.

 

 

 

Der Spass ging noch wesentlich weiter. Anfang September 2004 rief ich aus völliger Langeweile bei TAKKO an und wollte mit dem Hausjuristen, welcher diesesen Schwachsinn angezettelt hatte, verbunden werden. Ich wurde mit einem gewissen Herrn Laudage (o.ä.) verbunden. Dieser berichtete mir in einem Zweiohrengespräch, dass der Hausjurist, welcher sich seinerzeit um diesen Fall kümmerte und diesen auch angezettelt hatte, entlassen wurde, weil er diesen Bock geschossen und somit zu verantworten hatte. Er sei nun der neue Hausjurist und er war ob der Seite, die hier gerade zu lesen ist, total “angepisst” und er suchte nach einem Grund, mir juristisch ans Bein zu pinkeln. Nachdem er seinen Monolog beendet hatte, welcher im übrigen sehr emotional negativ und aggressiv war, konnte er jedoch auch nur feststellen, dass er keinerlei Handhabe gegen diese Publizierung hat, da diese ja den Tatsachen entspricht.

Das Gespräch am Telephon ging locker über eine halbe Stunde und der Typ war echt angekotzt. Verständlich. Am meisten regte er sich jedoch darüber auf, dass ich eine Schuhabnutzungsgebühr in Rechnung stellte. Er wollte auch nicht glauben, dass ich in der Juristischen Bibliotek (BIB) meine Recherchen in der NJW und GRUR gemacht habe. Als Beweis bot ich diesem “Hausjuristen”, welcher im übrigen austauschbar wie sein Vorgänger ist, das Tagebuch der BIB, in das man sich beim Betreten einträgt, an. Hiervon wollte er jedoch nichts wissen und beendete dann das Gespräch recht zügig.

Ich hoffe, dass er keinen Herzkasperl bekommen hat und wünschte ihm für seine Zukunft alles Gute.

Das war es dann.

Niemals wieder habe ich etwas von der Fa. Takko Mode Markt GmbH gehört.

 

 

 

Schlechter Verlierer, ein ganz ganz schlechter Verlierer, aber dennoch halt nichts anderes, in diesem Fall zumindest, als dieses!

 

 

 

HÄ, HÄ, HÄ, BRÜLL, PRUST und LACH!!!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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